Satzung

Satzung des Heilbronner Schachverein e.V.

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heilbronner Schachverein e.V.“ und hat seinen Sitz in
Heilbronn. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck und Gemeinnützigkeit

(I) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(II) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Turnieren und
Mannschaftskämpfen sowie durch die Pflege des Kontakts zu Schachvereinen.

(III) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Verbandszugehörigkeit

(I) Der Heilbronner Schachverein e.V. ist Mitglied des Schachvereins Württemberg
e.V. und erkennt dessen Satzung an.

(II) Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen
Landessportbund e.V. (WLSB) an und anerkennt für sich und seine Mitglieder die
Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB als verbindlich an.

4. Mitgliedschaft

(I) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendmitgliedern
Ehrenmitgliedern

(II) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Personen, die noch nicht das 18.
Lebensjahr vollendet haben, sind Jugendmitglieder. Jugendmitglieder unter 16
Jahren haben kein Stimmrecht.

(III) Die Jugend im Heilbronner Schachverein e.V. ist als „Vereinsjugend im
Heilbronner Schachverein e.V.“ organisiert. Die Einzelheiten regelt die
Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung (6 Jugendliche) beschlossen
und vom Vorstand bestätigt wird.

(IV) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5. Aufnahme

(I) Die Aufnahme als Mitglied kann formlos beantragt werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.

(II) Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.

(III) Bei Aufnahme ist von dem neuen Mitglied ein Jahresbeitrag im voraus zu
entrichten, Jugendmitglieder haben drei Monatsbeiträge zu entrichten.

6. Rechte und Pflichten

(I) Die Mitglieder haben das Recht, sich an allen Veranstaltungen des Vereins zu
beteiligen und durch die Teilnahme an Versammlungen die Geschicke des Vereins
zu bestimmen. Sie haben das Recht, das aktive und das passive Wahlrecht
auszuüben.

(II) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung
und die aufgestellten Turnier- und Wettkampfbedingungen nebst Spielregeln
einzuhalten, die Beiträge pünktlich zu entrichten und sich für die Interessen des
Vereins einzusetzen.

7. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod

8. Austritt

(I) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam.

(II) Die Kündigung der Mitgliedschaft für das laufende Geschäftsjahr muss bis
spätestens 30. September erfolgen.

9. Ausschluss

(I) Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Wichtige Gründe sind insbesonders:
a) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
b) Grober und wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung
c) Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten

(II) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Der
Beschluss muss begründet sein. Das Mitglied soll vorher gehört werden.

10. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) Spielausschuss

11. Vorstand

(I) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Zweiten Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassier
e) dem Spielleiter
f) dem Jugendleiter

(II) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.

(III) Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins. Er ist befugt, Beschlüsse zu
fassen, die dem Wohl des Vereins dienen.

12. Aufgaben der Vorstandmitglieder

(I) Der Erste und der Zweite Vorsitzende haben den Schriftverkehr mit den
Spitzenorganisationen und anderen Gesamtorganisationen wahrzunehmen. Sie
repräsentieren den Verein. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, und sie sind je
alleinvertretungsberechtigt.

(II) Der Schriftführer hat den aus dem Vereinsbetrieb sich ergebenden Schriftverkehr
mit den einzelnen Mitgliedern und mit anderen Vereinen zu führen. Er hat über
sämtliche Sitzungen ein Protokoll zu fertigen.

(III) Der Kassier hat die Einnahmen und die Ausgaben des Vereins in einem
Kassenbuch übersichtlich aufzuzeichnen. Er hat dem Vorstand jederzeit unter
Vorlage des Kassenbuchs Auskunft über die Lage der Vereinsfinanzen und des
Geldbestandes zu erteilen.

(IV) Der Spielleiter regelt alle mit der Abhaltung von Turnieren und
Mannschaftskämpfen zusammenhängenden Fragen.

(V) Der Jugendleiter betreut die Jugendmitglieder. Er soll sie an den Schachsport
näher heranführen und sie zu einem kameradschaftlichen Verhalten anleiten. Für die
Jugendturniere nimmt er die Aufgaben des Spielleiters wahr.

13. Der Spielausschuss

(I) Der Spielausschuss besteht aus:
a) dem Ersten Vorsitzenden
b) dem Spielleiter
c) dem Jugendleiter
d) den Mannschaftsführern

(II) Der Spielausschuss stellt die Mannschaften für die Wettkämpfe auf.

14. Mitgliederversammlung

(I) Zu Beginn des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, die durch
den Vorstand einberufen wird.

(II) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der einzelnen Mitglieder.

(III) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der erschienenen Mitglieder.

(IV) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
Hierbei ruht das Stimmrecht der Beteiligten.

15. Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben zum Ende des Geschäftsjahres die Belege
und die Geschäftsbücher zu prüfen.

16. Niederschriften

Niederschriften über den Verlauf der Mitgliederversammlung müssen zusätzlich vom
Ersten Vorsitzenden gegengezeichnet werden.

17. Auflösung

(I) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer &frac34-Mehrheit aller
Mitglieder erfolgen. Vor dieser Beschlussfassung ist zur Aussprache eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(II) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke, ist
das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts
ausgeführt werden.

18. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

19. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Stand: 21. Juni 2000 Letzte Änderung am 26.03.2005 von Ch. Wolbert

Als pdf-Datei herunterladen

Jugendordnung des Heilbronner Schachverein e.V.

1. Name, Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 20.Lebensjahr und alle regelmäßig und
unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bilden die
Vereinsjugend im Schachverein.

2. Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen
Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Schach zu spielen und
Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftspolitische Engagement
angeregt, die Jugendarbeit im Schachverein unterstützt und koordiniert, und zur
Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

3. Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss.
Dieser besteht aus:
der oder dem Vereinsjugendleiter/in
der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

4. Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand
und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die
Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

5. Jugendkasse

(1) Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für
jugendpflegerische Maßnahmen. Der Schachverein stellt im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten Mittel für die Jugendarbeit der Jugendkasse zur
Verfügung.

(2) Die Jugendkasse wird vom Vereinskassier verwaltet nach den Anweisungen des
Jugendausschusses. Die Buchführung erfolgt getrennt von der (allgemeinen)
Vereinskasse.

(3) Die Jugendkasse wird mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern des
Vereins geprüft.

6. Gültigkeit und Änderungen der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom
Vereinsvorstand bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die
Jugendordnung bzw. Änderungen tritt/treten mit der Bestätigung durch den
Vereinsvorstand in Kraft.

7. Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten
jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Stand: 31. Januar 2001

Als pdf-Datei herunterladen